Dossier · Haftung & Recht
Winterdienst-Nachweis: So schützen sich Eigentümer vor Haftung
Kurz gesagt
Wer die Räum- und Streupflicht überträgt, bleibt zur Kontrolle verpflichtet. Ein Winterdienst-Nachweis mit Datum, Uhrzeit, geräumten Flächen und Fotos hilft, im Schadensfall die ordnungsgemäße Durchführung zu belegen.
Was ein Protokoll enthalten sollte
Datum und Uhrzeit, Wetterlage, geräumte und gestreute Flächen, eingesetztes Streugut sowie Fotos.
Kontrollpflicht bleibt
Auch bei beauftragtem Dienstleister müssen Eigentümer stichprobenartig kontrollieren. Digitale Protokolle machen das ohne Vor-Ort-Termin möglich.
Warum der Nachweis so wichtig ist
Stürzt jemand auf einem Grundstück, prüfen Versicherer und Gerichte, ob die Verkehrssicherungspflicht erfüllt wurde. Wer belegen kann, wann und wie geräumt und gestreut wurde, steht deutlich besser da. Ohne Protokoll steht häufig Aussage gegen Aussage.
Auswahl und Überwachung des Dienstleisters
Überträgt ein Eigentümer den Winterdienst, muss er einen zuverlässigen Betrieb sorgfältig auswählen und dessen Arbeit stichprobenartig kontrollieren. Klare Verträge, nachvollziehbare Einsatzzeiten und erreichbare Ansprechpartner sind dafür die Grundlage.
Für Hausverwaltungen gilt das ebenso: Sie sollten Protokolle jederzeit abrufen und Eigentümern oder dem Beirat vorlegen können.
Wie lange Protokolle aufbewahrt werden sollten
Schadensersatzansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und bekannt wurde. Bewahren Sie Einsatzprotokolle daher mindestens bis zum Ablauf dieser Frist auf – digital ist das ohne Ordnerschränke möglich.
Unser Vorgehen
Jeder Einsatz wird in der Kunden-App mit Uhrzeit und Foto dokumentiert. Dies ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Reicht eine Rechnung als Nachweis?
Meist nicht. Eine Rechnung belegt die Beauftragung, nicht aber, dass an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit geräumt wurde. Dafür braucht es Einsatzprotokolle mit Zeitstempel.
Sind Fotos als Beleg sinnvoll?
Ja. Fotos mit Datum und Uhrzeit zeigen den Zustand der Flächen nach dem Einsatz und ergänzen das schriftliche Protokoll. Personen sollten dabei nicht erkennbar abgebildet werden.
Wer haftet, wenn der Dienstleister nicht kommt?
Zunächst der Dienstleister im Rahmen seines Vertrags. Der Eigentümer kann aber mithaften, wenn er seine Kontrollpflicht verletzt hat. Eine individuelle Bewertung ersetzt dieser Ratgeber nicht.