Dossier · Haftung & Recht

Winterdienst: Streupflicht, Räumzeiten, Haftung und Kosten

Von Benyamin Noor, Geschäftsführer7 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Die Streupflicht liegt grundsätzlich bei der Gemeinde, wird aber per Satzung meist auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen – und von diesen oft per Mietvertrag oder an einen Dienstleister weitergegeben. Werktags gelten in vielen Städten Räumzeiten ab 7 Uhr, sonn- und feiertags ab 8 oder 9 Uhr bis 20 Uhr. Wer nicht räumt, haftet bei Unfällen nach § 823 BGB. Ein professioneller Winterdienst kostet je nach Fläche und Einsatzzahl meist eine Saisonpauschale.

Wer trägt die Streupflicht?

Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Gehwege liegt zunächst bei der Gemeinde. Fast alle Städte übertragen sie per Straßenreinigungssatzung auf die Anlieger, also die Eigentümer. Diese können die Pflicht per Mietvertrag oder Hausordnung auf Mieter oder per Vertrag auf einen Winterdienst übertragen – bleiben aber zur stichprobenartigen Kontrolle verpflichtet. Die genauen Räumzeiten und Breiten regelt jede Gemeinde selbst; in Frankfurt etwa die Straßenreinigungssatzung.

1. Flächen erfassen

Messen Sie Einfahrt, Hof und Zugänge in m², Gehwege in laufenden Metern. Eine einfache Skizze hilft dem Team bei jedem Einsatz.

2. Stolperstellen markieren

Stufen, Bordsteine, Gullys und Beetkanten verschwinden unter Schnee. Markierungsstäbe verhindern Schäden an Fläche und Gerät.

3. Schneeablage planen

Legen Sie fest, wohin Schnee geschoben werden darf – nicht auf Beete mit empfindlichen Pflanzen und nicht vor Ausgänge.

4. Passendes Streugut

Splitt und Granulat schonen Pflanzen und Beläge. Auf Naturstein oder jungem Pflaster sollte man besonders vorsichtig streuen.

Wer räumen muss – und bis wann

Die Räum- und Streupflicht für öffentliche Gehwege übertragen Städte und Gemeinden per Straßenreinigungssatzung auf die Anlieger. Viele Satzungen verlangen geräumte Wege werktags ab etwa 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr, meist bis 20 Uhr. Maßgeblich ist immer die Satzung Ihrer Stadt – in Frankfurt ebenso wie in Offenbach, Bad Vilbel oder Eschborn.

Auf dem eigenen Grundstück gilt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht: Zugänge, Hauseingänge, Mülltonnenplätze und Stellplätze müssen für Bewohner, Besucher und Lieferanten gefahrlos nutzbar sein.

Vertrag und Leistungsumfang festhalten

Halten Sie schriftlich fest, welche Flächen in welcher Breite geräumt werden, ab welcher Wetterlage der Dienst ausrückt, welches Streugut verwendet wird und wie Einsätze nachgewiesen werden. Eine Skizze mit Maßen gehört als Anlage in jeden Winterdienstvertrag.

Klären Sie außerdem, ob Treppen, Rampen und Notausgänge enthalten sind und wer Streugutreste im Frühjahr entfernt. Unklare Grenzen sind die häufigste Ursache für Streit im Schadensfall.

Der richtige Zeitpunkt zum Buchen

Professionelle Winterdienste planen ihre Touren im Herbst. Wer bis Oktober bucht, erhält in der Regel feste Einsatzreihenfolgen und eine Flächenbegehung vor dem ersten Frost. Kurzfristige Aufträge im Dezember sind oft nur noch eingeschränkt möglich.

Splitt

Gibt guten Halt, lässt sich im Frühjahr zusammenkehren und wiederverwenden. Auf empfindlichen Steinen vorsichtig einsetzen.

Granulat

Feiner als Splitt, angenehm für Fußgänger und Eingangsbereiche.

Sand

Günstig, aber bei Nässe schnell wirkungslos und leicht verweht.

Abstumpfend oder auftauend?

Abstumpfende Mittel wie Splitt, Granulat oder Sand erhöhen sofort die Griffigkeit, tauen das Eis aber nicht. Auftauende Mittel wie Streusalz lösen Eis, schädigen jedoch Pflanzen, Beton, Natursteinbeläge und Tierpfoten. Viele Kommunen erlauben Salz auf Gehwegen deshalb nur eingeschränkt – etwa bei Eisregen, auf Treppen oder an Gefällstrecken.

Welches Mittel zu welchem Belag passt

Betonpflaster und Asphalt vertragen Splitt problemlos. Auf poliertem Naturstein, Holzstufen und in Eingangsbereichen mit empfindlichem Bodenbelag ist feines Granulat die bessere Wahl, weil es weniger Kratzer verursacht und kaum in Gebäude getragen wird.

An Tiefgaragenrampen und Steigungen kommt es vor allem auf Haftung an. Hier wird häufig kombiniert: zuerst mechanisch räumen, dann abstumpfend streuen und nur in Ausnahmefällen gezielt auftauend arbeiten.

Rückstände und Frühjahrsreinigung

Abstumpfende Streumittel müssen nach der Saison wieder entfernt werden, da sie Rinnen verstopfen und auf glatten Flächen wie Kugellager wirken können. Planen Sie die Frühjahrsreinigung von Wegen, Einfahrten und Tiefgarage deshalb gleich mit ein.

Früh anfangen

Frischer Schnee ist leicht. Festgetretener Schnee wird schnell zu Eis.

Reihenfolge

Erst Eingänge und Hauptwege, dann Einfahrt und Nebenflächen.

Werkzeug

Schneeschieber mit Kunststoffkante schont Pflaster; bei größeren Flächen lohnt sich Maschineneinsatz.

Schnee ablegen

Am Rand der Fläche, nicht auf Hecken, Beete oder Abläufe.

Treppen, Rampen und Eingänge zuerst

Die meisten Stürze passieren auf Stufen, an Hauseingängen und auf Rampen. Räumen Sie diese Bereiche zuerst, und zwar vollständig bis auf den Belag. Danach folgen Hauptwege, Mülltonnenplätze, Stellflächen und Nebenwege.

Was beim Räumen oft falsch läuft

Schnee gehört nicht auf die Fahrbahn, nicht vor Hydranten, Gullys oder Feuerwehrzufahrten und nicht auf Fahrradwege. Ein häufiger Fehler ist auch das Räumen nur in Schaufelbreite: Viele Satzungen verlangen eine Breite, auf der zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können.

Achten Sie auf Dachlawinen und Eiszapfen über Eingängen. Gefährdete Bereiche sollten abgesperrt oder vom Fachbetrieb gesichert werden.

Nachräumen bei anhaltendem Schneefall

Bei Dauerschneefall muss in angemessenen Abständen nachgeräumt und gestreut werden – nicht erst, wenn der Schneefall endet. Professionelle Dienste arbeiten deshalb mit Wetterwarnungen und mehrmaligen Kontrollfahrten pro Tag.

Was ein Protokoll enthalten sollte

Datum und Uhrzeit, Wetterlage, geräumte und gestreute Flächen, eingesetztes Streugut sowie Fotos.

Kontrollpflicht bleibt

Auch bei beauftragtem Dienstleister müssen Eigentümer stichprobenartig kontrollieren. Digitale Protokolle machen das ohne Vor-Ort-Termin möglich.

Warum der Nachweis so wichtig ist

Stürzt jemand auf einem Grundstück, prüfen Versicherer und Gerichte, ob die Verkehrssicherungspflicht erfüllt wurde. Wer belegen kann, wann und wie geräumt und gestreut wurde, steht deutlich besser da. Ohne Protokoll steht häufig Aussage gegen Aussage.

Auswahl und Überwachung des Dienstleisters

Überträgt ein Eigentümer den Winterdienst, muss er einen zuverlässigen Betrieb sorgfältig auswählen und dessen Arbeit stichprobenartig kontrollieren. Klare Verträge, nachvollziehbare Einsatzzeiten und erreichbare Ansprechpartner sind dafür die Grundlage.

Für Hausverwaltungen gilt das ebenso: Sie sollten Protokolle jederzeit abrufen und Eigentümern oder dem Beirat vorlegen können.

Wie lange Protokolle aufbewahrt werden sollten

Schadensersatzansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und bekannt wurde. Bewahren Sie Einsatzprotokolle daher mindestens bis zum Ablauf dieser Frist auf – digital ist das ohne Ordnerschränke möglich.

Was kostet ein Winterdienst?

Professionelle Winterdienste rechnen meist mit einer Saisonpauschale von November bis März, die eine bestimmte Zahl an Einsätzen abdeckt, oder pro Einsatz. Preisbestimmend sind die Fläche in Quadratmetern, Art der Flächen (Gehweg, Einfahrt, Treppen, Parkplätze), Räumzeiten am Wochenende, Streugut und Dokumentationsaufwand. Große Flächen sind pro Quadratmeter günstiger als kleine. Für Mieter sind die Kosten als Betriebskosten nach § 2 BetrKV umlagefähig, für Privathaushalte als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG absetzbar.

Unser Vorgehen

Unser Winterdienst in Frankfurt und Rhein-Main räumt und streut nach Satzung, dokumentiert jeden Einsatz mit Uhrzeit und Foto in der Kunden-App und übernimmt die Verkehrssicherung vertraglich. Dies ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Ab wann muss morgens geräumt sein?

Das regelt die Straßenreinigungssatzung Ihrer Gemeinde. Häufig gilt werktags ab etwa 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr. Bei anhaltendem Schneefall muss in angemessenen Abständen nachgeräumt werden.

Kann ich die Räumpflicht vollständig abgeben?

Die Durchführung können Sie an einen Dienstleister oder per Mietvertrag übertragen. Eine Kontroll- und Überwachungspflicht verbleibt beim Eigentümer – deshalb sind nachvollziehbare Einsatzprotokolle so wichtig.

Ist Streusalz für Privatleute verboten?

Das regelt jede Gemeinde selbst. In vielen Städten ist Salz auf Gehwegen nur in Ausnahmefällen erlaubt, etwa bei Blitzeis oder auf Treppen. Prüfen Sie die örtliche Straßenreinigungssatzung.

Kann Splitt wiederverwendet werden?

Ja. Sauber zusammengekehrter Splitt lässt sich trocken lagern und in der nächsten Saison erneut einsetzen. Stark verschmutzte Reste gehören in den Restmüll oder werden vom Dienstleister entsorgt.

Wie breit muss ein Gehweg geräumt werden?

In vielen Satzungen so breit, dass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeikommen – häufig etwa 1 bis 1,5 Meter. Die genaue Vorgabe steht in der Satzung Ihrer Gemeinde.

Muss auch nachts geräumt werden?

In der Regel nicht. Die Pflicht beginnt morgens und endet abends zu den in der Satzung genannten Zeiten. Für gewerbliche Objekte mit Schicht- oder Lieferbetrieb können vertraglich frühere Einsätze sinnvoll sein.

Reicht eine Rechnung als Nachweis?

Meist nicht. Eine Rechnung belegt die Beauftragung, nicht aber, dass an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit geräumt wurde. Dafür braucht es Einsatzprotokolle mit Zeitstempel.

Sind Fotos als Beleg sinnvoll?

Ja. Fotos mit Datum und Uhrzeit zeigen den Zustand der Flächen nach dem Einsatz und ergänzen das schriftliche Protokoll. Personen sollten dabei nicht erkennbar abgebildet werden.

Quellen